Leistungen der Steuerberater/-innen
Steuerberaterinnen und Steuerberater sind Angehörige eines freien Berufs und Organ der Steuerrechtspflege. Sie unterliegen der gesetzlich geschützten beruflichen Verschwiegenheitspflicht und tragen aufgrund der detaillierten Kenntnis der wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse Ihrer Mandanten ein hohes Maß an Verantwortung.
Auftragserteilung
Steuerberater und Steuerberaterinnen werden tätig, wenn sie einen entsprechenden Auftrag erhalten. Der Auftrag definiert die zu erbringenden Leistungen, die der Steuerberater bzw. die Steuerberaterin dem Mandanten in Rechnung stellen kann.
Qualität und Sicherheit
Die gesetzlichen Regelungen des Berufsrechtes der Steuerberater gewährleisten Qualität und Sicherheit. Steuerberater und Steuerberaterinnen üben ihren Beruf unabhängig, eigenverantwortlich und gewissenhaft aus:
- Sie verzichten auf berufswidrige Werbung.
- Sie sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen anvertrauten Angelegenheiten verpflichtet.
- Sie sind von Gesetz wegen verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen, die den einzelnen Steuerberater gegen mögliche Pflichtverletzungen im Rahmen der Berufsausübung versichert. Der Versicherungsschutz umfasst sowohl die berufliche Tätigkeit auf dem Gebiet der Hilfeleistung in Steuersachen als auch die weiteren Leistungen, die der Steuerberater im Rahmen der vereinbaren Tätigkeiten erbringen kann.
- Sie unterliegen der Berufsaufsicht der Steuerberaterkammern.
Hilfeleistung in Steuersachen
Steuerberater und Steuerberaterinnen haben zum Beispiel die Aufgaben, Ihre Mandanten zu beraten und Sie umfangreich in Steuersachen zu vertreten. Sie bearbeiten Steuerangelegenheiten und erbringen eine Hilfeleistung bei der Erfüllung der steuerlichen Pflichten der Mandanten. Zudem erbringen sie eine Hilfeleistung bei der Erfüllung der Buchführungspflichten des Mandanten, stellen Bilanzen auf und stehen zur Hilfeleistung in Steuerstrafsachen und Bußgeldangelegenheiten zur Verfügung.
Weitere Leistungen
Steuerberater und Steuerberaterinnen können zudem vielfältige weitere Leistungen für Sie erbringen. Das Berufsrecht schreibt lediglich vor, dass diese Tätigkeiten mit dem Beruf des Steuerberaters vereinbar sein müssen.
§ 15 Berufsordnung der Steuerberater (BOStB) enthält eine Aufzählung der möglichen Tätigkeitsfelder des Steuerberaters, die jedoch nicht abschließend ist. Der Steuerberater hat individuell zu entscheiden, welche Leistungen er aufgrund seines Fachwissens erbringen kann.
Aufgrund der Vielfalt an möglichen vereinbaren Tätigkeiten spezialisieren sich die Steuerberater in der Regel auf einzelne Fachgebiete. Für die Suche nach einem geeigneten Steuerberater halten die Steuerberaterkammern einen Steuerberatersuchdienst bereit.
Zu den mit dem Beruf des Steuerberaters vereinbaren Tätigkeiten zählen beispielsweise:
Unternehmensberatung
Die Unternehmensberatung bzw. die betriebswirtschaftliche Beratung wird für die Unternehmen immer wichtiger. Dies gilt nicht nur für größere, sondern auch für viele kleine und mittelständische Unternehmen (KMU).
Kleine und mittelständische Unternehmen sind oftmals gekennzeichnet durch eine geringe Kapital- und Personaldecke, die Wahrnehmung mehrerer Funktionen in Personalunion, geringe freie Kapazitäten für zusätzliche Aufgaben und die Abhängigkeit von wenigen Kunden.
Eine Unternehmensberatung sollte nicht erst dann stattfinden, wenn sich das Unternehmen in einer finanziell angespannten Lage bzw. in einer Krise befindet. Der Steuerberater ist in vielen Fällen ein langjähriger Wegbegleiter des Unternehmers bzw. des Unternehmens und ist bestens mit der Geschäftsentwicklung des Unternehmens vertraut.
Dieses interne Wissen versetzt den Steuerberater in die Lage, frühzeitig eine drohende Zahlungsunfähigkeit bzw. Überschuldung zu erkennen, das Unternehmen zu beraten und einen Maßnahmenplan zu erarbeiten, der geeignet ist, eine Krise von vornherein zu vermeiden.
Unternehmensnachfolge
Beiratstätigkeit im Rahmen der Unternehmensnachfolge
Insbesondere kleine und mittelständische Unternehmen sind stark von der Unternehmerpersönlichkeit geprägt. Im Rahmen der Unternehmensnachfolge kann es sich daher empfehlen, einen Beirat in dem Unternehmen einzurichten, der in Abhängigkeit von der Ausgestaltung seiner Rechte von dem neuen Inhaber angehört werden muss oder in besonderen Fällen auf den Geschäftsbetrieb einwirken kann.
Dem Beirat sollten Personen angehören, die über eine hohe Fachkompetenz verfügen und die mit der Entwicklung des Unternehmens langjährig vertraut sind. Die Einrichtung eines Beirats kann somit im Interesse des Erhalts des Unternehmens stehen.
Der Steuerberater eignet sich aufgrund seiner zumeist langjährigen Beziehung zu dem Unternehmen und aufgrund seines internen Wissens für eine Beiratstätigkeit.
Für den Fall einer unterschiedlichen Bewertung einzelner Sachfragen zwischen dem Übergeber und dem Übernehmer des Unternehmens kann der Steuerberater zwischen den Beteiligten vermitteln.
Die Höhe der Vergütung richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften des BGB. Der Umfang der Tätigkeit und die Größe des Unternehmens sollten bei der Vereinbarung der Vergütung berücksichtigt werden.
Insolvenzwesen
Das betriebswirtschaftliche Know How und die Bindung an die Berufsordnung qualifizieren den Steuerberater zu einem zuverlässigen und kompetenten Partner in allen Fragen des Insolvenzwesens. Zu den Tätigkeiten des Steuerberaters zählen z.B.
- die betriebswirtschaftliche Beratung im Vorfeld der Insolvenz
- die Prüfung der Sanierungsfähigkeit
- die Erstellung eines Sanierungsplanes und die Begleitung des Unternehmens als Sanierer
- die Prüfung der Vor- und Nachteile des außergerichtlichen Vergleichs
- die Insolvenzberatung
- die Erstellung eines Insolvenzplanes
- die Prüfung des Insolvenzplanes
- die Erstellung von Sachverständigengutachten
- die Insolvenzverwaltung
- die Tätigkeit als Treuhänder bzw. Sachwalter
- die Liquidation
Im folgenden erhalten Sie einen Überblick über die Leistungen, die der Steuerberater für das Unternehmen in der Krise sowie für die Gläubiger, das Insolvenzgericht und den Insolvenzverwalter erbringen kann.
Vermögensgestaltungsberatung
Im Mittelpunkt der Vermögensgestaltungsberatung steht in der Regel die Versorgung im Alter. Aufgrund der oftmals langjährigen Beziehung kennt der Steuerberater die finanzielle Situation seines Mandanten genau und ist daher geeignet, eine individuelle Vermögensberatung durchzuführen. Das Berufsrecht der Steuerberater erlaubt keine Bezahlung auf Erfolgsbasis.
Dadurch wird gewährleistet, dass der Steuerberater als Vermögensberater eine unabhängige Beratungsleistung erbringt. Dabei stehen die individuellen Zielvorstellungen und die persönliche Situation des Mandanten im Mittelpunkt, und die Beratung ist nicht darauf ausgerichtet, bestimmte Produkte zu verkaufen.
Die Beratungsleistung kann sich beispielsweise aus den folgenden Punkten zusammensetzen:
- Analyse der Ist-Situation und Bewertung: Die derzeitigen finanziellen Verhältnisse und Lebensumstände des Mandanten werden analysiert sowie die Risikoeinstellung und die Zielvorstellungen ermittelt. Auf der Basis dieser Daten werden etwaige Versorgungslücken aufgezeigt. Gleichzeitig wird unter Berücksichtigung der finanziellen und steuerlichen Situation des Mandanten geprüft, inwieweit die Ziele mit den vorhandenen Mitteln verwirklicht werden können.
- Entwicklung verschiedener Strategien: Es werden verschiedene Strategien der Vermögensplanung entwickelt. Die einzelnen Strategien werden unter Berücksichtigung verschiedener Szenarien, wie z.B. Unternehmensverkauf, Ehescheidung oder unter erbschaftssteuerlichen Gesichtpunkten, durchgespielt.
- Entscheidung des Mandanten für eine Strategie
- Planung der Umsetzung der Strategie: Für die Umsetzung der Strategie ist ein detaillierter Zeitplan für die einzelnen Aktivitäten (Ablaufplan) aufzustellen.
- Sukzessive Umsetzung der Teilschritte: Die einzelnen Teilschritte, wie z.B. Unternehmensverkauf oder konkrete Auswahl der Finanzdienstleistungsprodukte, werden sukzessive umgesetzt.
Im Rahmen der Vermögensgestaltungsberatung kann der Steuerberater den Mandanten auch hinsichtlich der Nachlassplanung, inklusive erbschaftsteuerlicher Beratung, sowie hinsichtlich der Unternehmensnachfolge beraten.
Mediation
Unternehmer wollen nicht vor Gericht. Sie suchen nach anderen Wegen zur Beilegung von Streitigkeiten, wenn ihre Verhandlungen gescheitert sind.
Die Mediation ist ein Verfahren zur außergerichtlichen Streitlösung im Unternehmensbereich. Das Verfahren stammt aus den USA und setzt sich auch zunehmend in Europa durch.
Im Rahmen der Mediation beauftragen die Parteien einen unabhängigen Dritten, den Mediator, damit, sie bei der Konfliktlösung und beim Einigungsprozess zu unterstützen. Der Steuerberater ist aufgrund seiner fundierten wirtschaftswissenschaftlichen Ausbildung und seiner berufsrechtlichen Verpflichtung zur Unabhängigkeit, Eigenverantwortlichkeit und Verschwiegenheit besonders geeignet, die Funktion des Mediators zu übernehmen.
Von herkömmlichen juristischen Verfahren unterscheidet sich die Mediation darin, dass nicht die rechtlichen Ansprüche der Parteien die Basis für die Verhandlungen bilden, sondern dass zunächst einzelne Streitpunkte herausgearbeitet und verschiedene Verhandlungsoptionen entwickelt werden.
Im Rahmen dieser Verhandlungsoptionen wird nach einer wirtschaftlich sinnvollen Lösung gesucht, die den Interessen und Bedürfnissen beider Parteien gerecht wird. Der durch die Mediation erzielte Vergleich ist auf dem gleichen Wege wie jeder andere Vertrag durchsetzbar. Im Rahmen der Mediation kann keinvollstreckbarer Titel erlangt werden.
Der Mediator moderiert den Einigungsprozess, greift jedoch inhaltlich nicht in die Verhandlungen ein. Eine Wirtschaftsmediation dauert in der Regel ein bis zwei Arbeitstage. Die Mediation ist eine kostengünstige Form der Streitbeilegung, da sich die Kosten auf das Honorar des Mediators beschränken.
Die Mediation bietet die Chance, einen Konflikt bereits in einem sehr frühen Stadium beizulegen. D.h. durch die Mediation kann eine gerichtliche Auseinandersetzung und damit die Zerstörung einer Geschäftsbeziehung vermieden werden. Es besteht auch die Möglichkeit, die Mediation durch einen vorab vereinbarten, aufschiebend bedingten Schiedsvertrag einem unter Umständen nachfolgenden Schiedsverfahren vorzuschalten.
Die Erfolgsquote von Wirtschaftmediationen in den USA liegt nach Angaben von erfahrenen Mediatoren bei ca. 90%.
Nachlassverwaltung
Der Testamentsvollstrecker hat die Aufgabe, die letztwillige Verfügung des Erblassers zur Ausführung zu bringen und den Nachlass zu verwalten. In diesem Rahmen ist er – soweit in dem Testament nichts anderes bestimmt ist – auch berechtigt und verpflichtet, den Nachlass in Besitz zu nehmen und über die Nachlassgegenstände zu verfügen.
Unverzüglich nach der Annahme des Amtes hat der Testamentvollstrecker dem Erben ein Verzeichnis der seiner Verwaltung unterliegenden Nachlassgegenstände und der bekannten Nachlassverbindlichkeiten mitzuteilen (§ 2215 Abs. 1 BGB).
Gehören zum Nachlass Einzelunternehmen, die nicht liquidiert, sondern fortgeführt werden sollen, so ist der Testamentsvollstrecker bei der Abwicklungs-, erst recht aber bei der Dauertestamentsvollstreckung vor die Notwendigkeit gestellt, unternehmerische Entscheidungen zu treffen.
Während der Steuerberater üblicherweise im eigenen Namen und auf eigene Rechnung handelt, kann er, soweit es um die Fortführung von Einzelunternehmen geht, nach derzeitigem Berufsrecht nur als Vertreter der Erben, d.h. in deren Namen, handeln.
Insbesondere wenn Unternehmen vererbt werden, sind die betriebswirtschaftlichen Kenntnisse des Steuerberaters gefordert. Für die grundsätzliche Einsetzung des Steuerberaters als Testamentsvollstrecker spricht auch seine berufsrechtliche Verpflichtung zur Unabhängigkeit, Eigenverantwortlichkeit und Verschwiegenheit.
Der Tätigkeit als Testamentvollstrecker steht auch nicht das Rechtsberatungsgesetz entgegen. Der BGH hat mit Urteil vom 11. November 2004 (IZR 182/02) klargestellt, dass es sich hierbei grundsätzlich nicht um eine erlaubnispflichtige Rechtsbesorgung handelt. Dies gilt nach Auffsasung des BGH jedenfalls dann, wenn die Beurteilung rechtlicher Fragen nicht den Schwerpunkt der Testamentsvollstrechung bildet.
Sachverständigenwesen
Das Gericht oder die Staatsanwaltschaft können den Steuerberater mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragen. So kann der Steuerberater z.B. im Rahmen eines Insolvenzverfahrens für das Insolvenzgericht als Sachverständiger tätig werden, indem er die Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage des betroffenen Unternehmens, deren Ursachen sowie die künftige Entwicklung des Betriebs beurteilt und ein entsprechendes Gutachten für das Gericht erstellt.
Das Gericht erhält auf diesem Wege einen umfassenden Überblick über den Tatsachenstoff. Eine weitere gutachterliche Tätigkeit des Steuerberaters kann die Prüfung des Insolvenzplanes im Auftrag des Insolvenzgerichtes sein.
Durch die Hinzuziehung des Steuerberaters ist das Insolvenzgericht in der Lage, ohne eigene betriebswirtschaftliche Spezialkenntnisse die Qualität des Insolvenzplanes zu beurteilen und über eine Bestätigung oder Ablehnung zu entscheiden.
Der Steuerberater kann auch von privater Seite mit der Erstellung eines betriebswirtschaftlichen Gutachtens beauftragt werden. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn ein in Schwierigkeiten geratenes Unternehmen den Steuerberater damit beauftragt, ein Gutachten hinsichtlich der Sanierungsfähigkeit zu erstellen.
Genauso kann der Steuerberater als Sachverständiger für Kreditinstitute tätig werden, indem er in seinem Gutachten eine Einschätzung über die Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage und die zu erwartende wirtschaftliche Entwicklung des Kreditnehmers abgibt.
Schiedsrichter
Im Vergleich zu einem Gerichtsverfahren hat das Schiedsverfahren – genauso wie auch die Mediation – den insbesondere im Wirtschaftsrecht wesentlichen Vorteil, dass es absolut vertraulich und nicht öffentlich ist.
Für die Einsetzung des Steuerberaters als Schiedsrichter spricht seine fundierte wirtschaftswissenschaftliche Ausbildung sowie seine berufsrechtliche Verpflichtung zur Unabhängigkeit, Eigenverantwortlichkeit und Verschwiegenheit. Aufgabe des Schiedsrichters ist es, durch Schiedsspruch oder Vergleich die Beendigung einer streitigen Auseinandersetzung zwischen den Parteien herbeizuführen.
Im Rahmen des erzielten Vergleichs oder des Schiedsspruches erhalten die Parteien einen vollstreckbaren Titel. Hierdurch wird die internationale Durchsetzbarkeit der Ansprüche erleichtert. Das Schiedsverfahren ist im Vergleich zum staatlichen Gerichtsverfahren von kurzer Dauer und mit geringeren Kosten verbunden.
Der Schiedsgutachter hat die Aufgabe, über eine streiterhebliche Vorfrage durch Abgabe eines Gutachtens zu entscheiden.
An das Ergebnis der gutachterlichen Stellungnahme sind die Parteien gebunden. Aufgrund seiner fachlichen Kompetenz auf dem Gebiet der Wirtschaftswissenschaften ist gerade der Steuerberater geeignet, die Funktion des Schiedsgutachters zu übernehmen.