Das neue Geldwäschegesetz (GwG) - Pflichten für Steuerberater
Informationen zu den Aufgaben und Pflichten der Steuerberater:
- Merkblatt
- Auslegungs- und Anwendungshinweise
- Anordnungen der Steuerberaterkammer Hamburg
a) Interne Sicherungsmaßnahmen – Anordnung nach § 6 Abs. 9 GWG
b) Bestellung eines Geldwäschebeauftragten – Anordnung nach § 7 Abs. 3 Satz 1 GWG - Erstellung der Riskoanalyse
a) Excel-Tool Risikoanlyse
b) Ausfüllanleitung Excel-Tool Risikoanalyse
c) Beispiel Risikoanalyse mit Risikobewertung
d) Beispiel für vereinfachte Risikoanalyse
e) Arbeitshilfe Risikoanalyse erweitert - Sorgfaltspflichten in Bezug auf die Mandanten
a) Dokumentationsbogen natürliche Person
b) Dokumentationsbogen juristische Person
c) Dokumentationsbogen verstärkte Sorgfaltspflichten
d) Merkblatt „Identifizierung einer PEP“
e) Drittländer mit hohem Risiko (Stand 24.03.2017) - Transparenzregister
Unter www.tranparenzregister.de wurde ein Portal eingerichtet, über das das Transparenzregister zugänglich ist. Über dieses Portal sind nach Durchführung eines Registrierungsverfahrens Meldungen zum wirtschaftlich Berechtigten vorzunehmen, soweit dies erforderlich ist, weil sich die Stellung als wirtschaftlich Berechtigter nicht bereits aus anderen öffentlich zugänglichen Registern ergibt. - Mitteilungen der FIU zu Anhaltspunkten betreffend die Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung können unter https://www.zoll.de/fiu-intern angefordert werden.
- Meldepflichten im Immobilienbereich
a) Handreichung zur Rechtsverordnung zu Meldepflichten im Immobilienbereich (GwGMeldV-Immobilien)
b) Verordnung zu den nach dem Geldwäschegesetz meldepflichtigen Sachverhalten im Immobilienbereich (GwGMeldV-lmmobilien}
c) Bekanntmachung der Begründung zur Geldwäschegesetzmeldepflichtverordnung-Immobilien (GwGMeldV-lmmobilien) -
Hinweise zu Verstößen gegen das Geldwäschegesetz
Die Steuerberaterkammer Hamburg nimmt Hinweise zu potentiellen und tatsächlichen Verstößen gegen das Geldwäschegesetz (GwG) entgegen, sofern sich die Hinweise gegen Mitglieder der Kammer richten. Die Identität des Hinweisgebers wird nur mit dessen vorherigem Einverständnis offenbart. Hinweise können auch anonym abgegeben werden (z.B. mit unterdrückter Rufnummer oder per E-Mail, Telefax oder Brief).
Es gilt § 53 GwG.