Informationen zur Überbrückungshilfe III
Hinweise der BStBK Überbrückungshilfe III
Zusatzvereinbarung zur Beantragung der Gewährung der Überbrückungshilfe III
BStBK-Forderungen zur Unterstützung der Steuerberater
Hinweise des BMF zur Überbrückungshilfe III
- „Term Sheet Überbrückungshilfe III“ des BMF
- Anlage zum „Term Sheet für die Überbrückungshilfe III“ mit Erläuterungen und Fallbeispielen
- Überblick des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie zur „Vereinfachung und Aufstockung
der Überbrückungshilfe III“ vom 20.01.2021.
Diese Hilfe soll ähnlich der Überbrückungshilfe I und II unter Einbezug der Steuerberater
beantragt werden. Die Antragstellung soll über dasselbe Portal wie die Überbrückungshilfe I
und II erfolgen und im Laufe des Februars 2021 möglich sein. Das BMWi hat in Aussicht
gestellt, Anfang Februar hierzu eigens einen FAQ-Katalog zu veröffentlichen.
Unternehmen können die Überbrückungshilfe II für den Förderzeitraum von September bis Dezember
2020 beantragen. Wer genau kann die staatlichen Hilfen in Anspruch nehmen? Welche Kosten sind
grundsätzlich förderfähig? Diese und weitere Fragen rund um die Überbrückungshilfe II beantwortet
die Bundessteuerberaterkammer in ihrem FAQ-Katalog für Steuerberater. Fragen zu technischen Problemen
im Zusammenhang mit der Registrierung für die Überbrückungshilfe II kann die BStBK nicht beantworten.
– FAQ-Katalog des BMWI gesammelter Fragen zur Überbrückungshilfe hier
– Fragenkatalog zur Überbrückungshilfe II
– Merkblatt der BStBK – “Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020” in der Überbrückungshilfe II
– Checkliste für Steuerberater zu Unterlagen, Erklärungen & Belehrungen des Antragstellers
– Checkliste für Unterlagen für die Antragstellung bei Neumandant
– Zusatzvereinbarung zur Beantragung der Gewährung der Überbrückungshilfe II
Den für bisherige Anträge geltenden FAQ-Katalog zur Überbrückungshilfe finden Sie hier.
Die im Rahmen des Antragsverfahrens und insbesondere bei der Registrierung zu unternehmenden
Schritte sind unter “F., Punkt 76 ff.” des Kataloges erläutert. Die Registrierung erfolgt über ein
Internetportal der Überbrückungshilfe, über das auch die Anträge gestellt werden. Nachdem Sie dort
Ihre persönlichen Daten eingegeben haben, werden die Daten automatisch mit dem für Sie geführten
Berufsregister abgeglichen, um sicherzustellen, dass Anträge nur von Berufsangehörigen begleitet werden.
In einem zweiten Schritt erhalten Sie dann von der zuständigen Stelle per Post eine PIN, die im weiteren
Verlauf des Antragsverfahrens bei Anträgen für Ihre Mandanten anzugeben ist.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat einen FAQ-Katalog zur aktuell veröffentlichten Corona-Arbeits-
schutzverordnung erstellt, den Sie hier finden. Dieser Katalog enthält unter anderem auch Antworten auf Fragen im
Zusammenhang mit der Einrichtung eines Homeoffice. Unter dem genannten Link finden Sie auch die veröffentlichte
Verordnung.
Wir möchten Sie auf die nachfolgenden, wichtigen Klarstellungen hinsichtlich der Eintragung in öffentliche
Register und des Nachweises einer Gesellschafterliste für Corona-Hilfsprogramme aufmerksam machen,
über die das BMWi – auf Nachfrage der Bundessteuerberaterkammer, informiert hat.
1. Zur Frage der „Beifügung” des Nachweises:
Es ist ausreichend, wenn der entsprechende Nachweis dem prüfenden Dritten vorliegt, so dass er der
Bewilligungsstelle auf deren explizite Anforderung hin übermittelt werden kann. Es ist nicht notwendig,
den Nachweis bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung zu übermitteln oder ungefragt der Bewilligungsstelle
zuzusenden.
2. Zur Frage des Zeitpunkts der Eintragung ins Transparenzregister:
Soweit die Bewilligungsstelle einen Nachweis über die tatsächlichen Eigentümerverhältnisse nicht bereits
im Rahmen der Antragstellung anfordert, muss die Eintragung ins Transparenzregister spätestens zu dem
Zeitpunkt erfolgt sein, zu dem die Schlussabrechnung vorgelegt wird. So lange die Bewilligungsstellen
nichts anfordern, müssen also keine entsprechenden Nachweise hochgeladen oder verschickt werden.
Eintragungspflicht ins Transparenzregister für GbR’s bei Antragstellung für Corona-Hilfsprogramme
Das Bundesamt für Justiz (BfJ) aktualisiert die Hinweise zur Offenlegung von Jahresabschlüssen. www.bundesjustizamt.de/ehug
- FAQ-Katalog der BStBK mit den häufigsten Fragen an Steuerberater
Die Bundessteuerberaterkammer hat ein neues Dokument mit News und Fakten zum Konjunktur- und Zukunftspaket der Bundesregierung (News-Konjunkturpaket) auf ihrer Homepage eingestellt unter https://www.bstbk.de/downloads/bstbk/presse-und-kommunikation/neuigkeiten/NEWS-KONJUNKTURPAKET.pdf. Diese Zusammenstellung wird fortlaufend aktualisiert. - Sie finden hier https://www.bstbk.de/downloads/FAQ-Katalog_zur_Corona-Krise.pdf
einen von der Bundessteuerberaterkammer zu den häufig gestellten Fragen an Steuerberater im Zusammenhang mit den wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Krise erstellten FAQ-Katalog. Dieser Katalog wird nicht mehr fortgeführt, da keine umfangreichen Neuerungen mehr zu erwarten sind. - FAQ zum Thema Corona zu Themen der Hamburger Steuerverwaltung
Fragen und Antworten zu den steuerlichen Hilfsmaßnahmen finden Sie hier
- Steuerberaterverband Hamburg
https://www.dstv.de/ - Hamburger Steuerverwaltung:
https://www.hamburg.de/fb/finanzaemter/ - Formulare auf Hamburg.de:
https://www.hamburg.de/fb/formulare/
https://www.hamburg.de/fb/nav-allgemeingueltige-formulare/ - Hamburger Senatsverwaltung: Fragen und Antworten zum Coronavirus in Hamburg:
https://www.hamburg.de/coronavirus/
- Bundesministerium der Finanzen
https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html - Sofortmaßnahmen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie:
https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Artikel/Wirtschaft/altmaier-zu-coronavirus-stehen-im-engen-kontakt-mit-der-wirtschaft.html - Bundesagentur für Arbeit zum Kurzarbeitergeld:
https://www.arbeitsagentur.de/news/kurzarbeit-wegen-corona-virus - Informations- und Förderbank
http://www.ifbhh.de/ - www.datev.de/corona