Honorar des/der Steuerberater/in

Gebühren

Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) haben Steuerberater wie andere Dienstleister auch einen Anspruch auf eine übliche Vergütung für die von ihnen erbrachten Leistungen.

Das Honorar für steuerberatende Leistungen, sogenannte Vorbehaltstätigkeiten, hat der Gesetzgeber in der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) festgelegt. Solche Vorbehaltsaufgaben sind beispielsweise das Führen der Buchhaltung bzw. steuerlicher Aufzeichnungen, das Erstellen von Bilanzen und Jahresabschlüssen, die Ermittlung der Einkünfte und das Erstellen von Steuererklärungen.

Allgemeines zum Steuerberaterhonorar

In den §§ 1 bis 14 StBVV sind allgemeine Regeln über die Anwendbarkeit der Steuerberatervergütungsverordnung, die Vergütungs- und Pauschalvereinbarung, den Vorschuss, die Fälligkeit und den notwendigen Inhalt einer Gebührenrechnung sowie die Bestimmung der Gebühr im Einzelfall und die Zeitgebühr enthalten.

Erstattung von Auslagen

Die Erstattung von Auslagen regeln die §§ 15 bis 20 StBVV. Nach § 15 StBVV ist die Umsatzsteuer auf die Gebühr des Steuerberaters hinzuzurechnen. Hatte der Steuerberater bei der Erledigung eines Auftrages Aufwendungen für Porto und Telekommunikationsmittel, so kann er diese seinem Auftraggeber weiterberechnen. Dabei eröffnet ihm § 16 StBVV die Möglichkeit, in jeder Angelegenheit die tatsächlichen Aufwendungen im Einzelfall oder eine Pauschale anzusetzen. Diese beträgt 20 Prozent der Gebühren nach der Steuerberatervergütungsverordnung in der jeweiligen Angelegenheit, höchstens jedoch 20,00 €. Erstattungsfähig sind außerdem Kosten für notwendige Kopien und Reisekosten.

Gebühren für einzelne Tätigkeiten

Die Gebühren für einzelne Tätigkeiten ergeben sich aus den §§ 21 bis 46 StBVV. Für die einzelnen Tätigkeiten sieht die Steuerberatervergütungsverordnung in der Regel eine Rahmengebühr vor. Folgende Tätigkeiten sind in der StBVV aufgeführt:

  • Beratung (§§ 21, 22 StBVV)
  • Anträge (§ 23 StBVV)
  • Steuererklärungen (§§ 24 bis 31 StBVV)
  • Buchführung (§§ 32 bis 34 StBVV)
  • Abschlussarbeiten (§§ 35 bis 39 StBVV)
  • Rechtsbehelfe und -mittel (§§ 40 bis 46 StBVV)

Höhe des Gebührensatzes

§ 11 StBVV regelt, dass ein Steuerberater, wenn die Steuerberatergebührenverordnung einen Rahmen für die Gebühr vorsieht, diese im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der beruflichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommensverhältnisse und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen bestimmt.

Gegenstandswert

Die Kriterien für die Bestimmung des Gegenstandswertes ergeben sich aus den jeweils für die abzurechnende Tätigkeit maßgeblichen Vorschriften in Verbindung mit § 10 StBVV. Danach richtet sich der Gegenstandswert in der Regel nach dem steuerlichen Interesse des Mandanten. Teilweise enthält die Steuerberatergebührenverordnung aber Mindestgegenstandswerte, die bei der Berechnung der Gebühren des Steuerberaters zu Grunde zu legen sind, wenn das steuerliche Interesse des Mandanten geringer ist. So bestimmt zum Beispiel § 24 Abs. 1 Nr. 1 StBVV, dass sich für die Anfertigung der Steuererklärung ohne Ermittlung der Einkünfte der Gegenstandswert nach der Summe der positiven Einkünfte richtet, jedoch mindestens 8000,00 EUR beträgt.

Gebührentabellen

Aus den Gebührentabellen A bis E ergibt sich dann unter Heranziehung des Gegenstandswertes und des nach § 11 StBVV festgesetzten Gebührensatzes die Höhe der einzelnen Gebühr ohne Umsatzsteuer.

Für die Ermittlung des Überschusses der Einnahmen über die Werbungskosten bei Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit kann der Steuerberater gemäß § 27 Abs. 1 S. 1 StBVV eine Gebühr von 1/20 bis 12/20 nach Tabelle A berechnen. Der Gegenstandswert ist in diesem Fall der jeweils höhere Betrag, der sich aus der Summe der Einnahmen oder der Summe der Werbungskosten ergibt.

Gebühren in Vollstreckungs- und Finanzgerichtsverfahren

Für die Vertretung in einem vollstreckungsrechtlichen, gerichtlichen und anderen Verfahren verweisen die §§ 44, 45 StBVV auf das Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (RVG).

Zeitgebühr

Eine Zeitgebühr, sie beträgt 30,00 bis 75,00 EUR je angefangene halbe Stunde, kann der Steuerberater gemäß § 13 StBVV berechnen, wenn dies die Steuerberatergebührenverordnung vorsieht oder keine genügenden Anhaltspunkte für eine Schätzung des Gegenstandswertes vorliegen.

Die Höhe der Zeitgebühr kann vom Steuerberater unter Berücksichtigung des § 11 StBVV bestimmt werden. Insoweit gilt das zur Bestimmung des Gebührensatzes Gesagte.

Die Steuerberatergebührenverordnung sieht die Zeitgebühr zum Beispiel für Prüfung von Steuerbescheiden (§ 28 StBVV), die Teilnahme an Prüfungen (§ 29 StBVV) und die Einrichtung der Buchhaltung (§ 32 StBVV) vor.

Individuelle Pauschal- und Vergütungsvereinbarung

Zur Erleichterung des Abrechnungsverfahrens kann ein Steuerberater gemäß § 14 StBVV auch eine Pauschalvergütung vereinbaren. Voraussetzung ist, dass sich diese auf einzelne oder mehrere für denselben Auftraggeber laufend auszuführende Tätigkeiten bezieht. Die Vereinbarung muss in Textform und mindestens für einen Zeitraum von einem Jahr geschlossen werden. Daher ist gemäß § 14 Abs. 2 StBVV die Vereinbarung einer Pauschalgebühr für die Anfertigung nicht mindestens jährlich wiederkehrender Steuererklärungen, die Erstellung von Gutachten, für das Stellen von Anträgen im Sinne des § 23 StBVV, die Teilnahme an Prüfungen und die Vertretung in gerichtlichen und außergerichtlichen Verfahren ausgeschlossen. Dies gilt zum Beispiel für die Erstellung von Erbschaftsteuererklärungen, das Stellen von Stundungs- und Anpassungsanträgen.

Darüber hinaus kann auch eine Vergütungsvereinbarung nach § 4 StBVV geschlossen werden. In einer solchen Vereinbarung können Steuerberater und Auftraggeber von den gesetzlichem Regelungen abweichen und eigene Regelungen zur Vergütung der Tätigkeiten treffen.

Erfolgshonorar

Durch das Gesetz zur Neuregelung des Verbotes der Vereinbarung von Erfolgshonoraren vom 12. Juni 2008 (BGBl I 2008 S. 1000), das am 1. Juli 2008 in Kraft getreten ist, wurde Steuerberatern die Möglichkeit eröffnet, mit Auftraggebern ein Erfolgshonorar zu vereinbaren. Die Voraussetzungen hierfür ergeben sich aus § 9a StBerG.

Vorschuss

Für die entstandenen und die voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen kann der Steuerberater von seinem Auftraggeber gemäß § 8 StBVV einen angemessenen Vorschuss fordern, soweit der Auftrag noch nicht erledigt ist. Wird der geforderte Vorschuss nicht gezahlt, ist der Steuerberater nicht zur Vorleistung verpflichtet.

Zurückbehaltungsrecht

Hat der Steuerberater nach Erledigung des Auftrages seine Leistungen ordnungsgemäß abgerechnet, der Auftraggeber die Gebührenforderung jedoch nicht beglichen, so kann der Steuerberater an Arbeitsergebnissen und ihm vom Mandanten in der Angelegenheit, in der eine offene Gebührenforderung besteht, übergebenen Mandantenunterlagen auch ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen.

Honorarstreitigkeiten

Bei Gebührenstreitigkeiten handelt es sich um zivilrechtliche Angelegenheiten, die ggf. von einem Zivilgericht entschieden werden müssen. Die Steuerberaterkammern dürfen diese Streitigkeiten mangels gesetzlicher Grundlage nicht entscheiden. Im Rahmen der Berufsaufsicht durch die Steuerberaterkammern über die Steuerberater besteht jedoch die Möglichkeit, in diesen Fällen kostenlos ein Beschwerde- oder Vermittlungsverfahren durchzuführen. Diese setzen voraus, dass der zuständigen Steuerberaterkammer eine schriftliche Beschwerde oder ein Antrag auf Durchführung eines Vermittlungsverfahrens eingereicht wird. Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Ort der beruflichen Niederlassung des Steuerberater

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