Fachberater/-innen

Steuerberater können einen amtlichen Fachberatertitel erlangen, um eine Spezialisierung auf bestimmte Steuerrechtsgebiete kenntlich zu machen. Zuständig für die Verleihung der Fachberaterbezeichnung sind die Steuerberaterkammern.

Der Fachberater wurde für die Gebiete „Internationales Steuerrecht“ sowie „Zölle und Verbrauchsteuern“ eingeführt.

Der Erwerb des neuen Titels setzt weit überdurchschnittliche praktische und theoretische Kenntnisse auf dem jeweiligen Spezialgebiet voraus. Die Fachberaterordnung schreibt grundsätzlich die Teilnahme an einem 120 Stunden umfassenden Lehrgang sowie den Nachweis vor, dass der Antragsteller innerhalb der letzten drei Jahre vor der Antragstellung im Fachgebiet als Steuerberater persönlich und eigenverantwortlich wenigstens 30 Fälle bearbeitet hat. Um die hohe Qualität der Ausbildung sicherzustellen, müssen Lehrgangsveranstalter ihr Angebot von der zuständigen Steuerberaterkammer zertifizieren lassen.

Achtung!
Wir bitten zu beachten, dass zu den besonderen Kenntnissen im internationalen Steuerrecht nach der Anlage 1 zur Fachberaterordnung ausdrücklich nicht die Umsatzsteuer im europäischen Binnenmarkt sowie anderer ausländischer Staaten gehört. Es können deshalb insbesondere Fälle aus dem Bereich des Umsatzsteuerrechts nicht als besondere praktische Erfahrung nach § 5 FBO angerechnet werden.

Gleiches gilt für den Bereich der Zölle und Verbrauchsteuern: die Umsatzsteuer ist nur insoweit Gegenstand der in der Anlage 2 zur FBO genannten Unterziffer 9 genannten „Zoll- und (Einfuhr-)Umsatzsteuer, als es sich um einen für Umsatzsteuer und die sich daraus ergebende Vorsteuer handelt (vergleiche hierzu die Auslegungshilfe der Bundessteuerberaterkammer zum im Fachgebiet Zölle und Verbrauchssteuern (unten).

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