Ausnahmegenehmigung / Antragstellung

Ausnahmegenehmigung vom Leitererfordernis für eine weitere Beratungsstelle

Steuerberater und Steuerbevollmächtigte müssen unmittelbar nach der Bestellung eine berufliche Niederlassung begründen und eine solche unterhalten. Berufliche Niederlassung eines selbständigen Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten ist die eigene Praxis, von der aus er seinen Beruf überwiegend ausübt, § 34 Abs.1 StBerG.

Weitere Beratungsstellen können unterhalten werden, soweit dadurch die Erfüllung der Berufspflichten nicht beeinträchtigt wird. Leiter der weiteren Beratungsstelle muss jeweils ein anderer Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter sein, der seine berufliche Niederlassung am Ort der Beratungsstelle oder in deren Nahbereich hat.

Die für die berufliche Niederlassung zuständige Steuerberaterkammer kann auf Antrag eine Ausnahme von dem Leitungserfordernis zulassen, § 34 Abs. 2 StBerG.

Eine Ausnahmegenehmigung ist nur für eine weitere Beratungsstelle des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten zulässig.

Über das Antragsportal der Steuerberaterkammern können Sie alle online verfügbaren Leistungen der Steuerberaterkammer beantragen.

Auch den Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für das Unterhalten einer weiteren Beratungsstelle ohne Einsetzung eines Leiters können Sie über das Antragsportal stellen.

Alternativ ist eine Antragstellung weiterhin per PDF-Formular möglich.

Ausnahmegenehmigung vom Verbot der gewerblichen Tätigkeit

Im Rahmen des 8. Steuerberatungsänderungsgesetzes 2008 wurde in § 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG die Möglichkeit eingeführt, eine Ausnahmegenehmigung vom Verbot der gewerblichen Tätigkeit durch die zuständige Steuerberaterkammer zu erteilen, soweit durch die Tätigkeit eine Verletzung von Berufspflichten nicht zu erwarten ist. Es bleibt daher grundsätzlich beim Verbot der gewerblichen Tätigkeit, von der im Einzelfall eine Ausnahmeerteilung möglich ist.

Erforderlich ist, dass es sich bei der zugrunde liegenden Tätigkeit um eine gewerbliche Tätigkeit handelt. Weiterhin ist Voraussetzung, dass durch die gewerbliche Tätigkeit eine Verletzung von Berufspflichten nicht zu erwarten ist. Die Regelung des § 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG ist nunmehr durch die zum 01.01.2011 in Kraft getretene neue Berufssatzung in § 16 BOStB erläutert worden.

In § 16 BOStB sind zahlreiche Fallgruppen geregelt, die sich für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung eignen und zwar:

  • Die Ausübung gewerblicher Tätigkeiten im Rahmen vereinbarer Tätigkeiten.
  • Die Ausübung vereinbarer Tätigkeiten in Gesellschaften, die nicht Berufsausübungsgesellschaften sind, wobei sicherzustellen ist, dass Steuerberater nicht in ihren Berufspflichten beeinträchtigt werden.
  • Gewerbliche Tätigkeiten, die gemessen an Art und Umfang unter Beachtung der wirtschaftlichen Auswirkungen nur geringfügig sind.
  • Den vorübergehenden Betrieb von gewerblichen Unternehmen, die im Wege der Erbfolge auf den Steuerberater übergegangen sind oder von Unternehmen naher Angehöriger des Steuerberaters.
  • Die Übernahme der Notgeschäftsführung bei Mandantenunternehmen.

Die Regelungen sind als Kann-Regelungen ausgestaltet und verpflichten damit die Steuerberaterkammer zu Einzelfallprüfungen. Generell nicht genehmigungsfähig ist die Ausübung von Tätigkeiten nach § 33 StBerG in gewerblicher Form (§ 18 Abs. 2 BOStB) und Tätigkeiten, die nach der gefestigten Rechtsprechung zur BRAO mit dem Anwaltsberuf unvereinbar sind (insbesondere Vermittler- und Maklertätigkeit).
Die Ausnahmegenehmigung kann auch unter Auflagen erteilt werden, um eine Ablehnung und damit ein Tätigkeitsverbot zu vermeiden. Zulässig ist auch eine Befristung der Ausnahmegenehmigung.

Sie möchten eine Ausnahmegenehmigung für eine gewerbliche Tätigkeit beantragen? Bitte teilen Sie uns Ihren Sachverhalt schriftlich mit.

Über das Antragsportal der Steuerberaterkammern können Sie alle online verfügbaren Leistungen der Steuerberaterkammer beantragen.

Auch den Antrag auf eine Ausnahmegenehmigung für eine gewerbliche Tätigkeit können Sie über das Antragsportal stellen.

Download:

slide-up