Kammerversammlung

§ 6 Satzung der Steuerberaterkammer Hamburg

  1. Die Kammerversammlung besteht aus den Mitgliedern der Kammer. Sie ist nicht öffentlich. Außer Vertretern der Aufsichtsbehörde können an der Kammerversammlung nur vom Vorstand eingeladene Gäste teilnehmen.
  2. Die Kammerversammlung ist zuständig für:
    1. die Beschlussfassung über Änderungen der Satzung;
    2. die Beschlussfassung über die Wahlordnung, die Beitragsordnung und deren Änderungen;
    3. die Wahl des Vorstandes sowie die Abberufung von Vorstandsmitgliedern;
    4. die Wahl von Rechnungsprüfern und ihrer Stellvertreter; Vorstandsmitglieder sind nicht als Rechnungsprüfer wählbar;
    5. die Wahl der Mitglieder, die als ehrenamtliche Beisitzer bei den Berufsgerichten der Landesjustizverwaltung vorzuschlagen sind;
    6. die Wahl der Delegierten der Satzungsversammlung und der Stellvertreter (§ 86 a Abs. 2 StBerG) sowie für ihre Abberufung;
    7. die Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes;
    8. die Genehmigung des Jahresabschlusses;
    9. die Entlastung des Vorstandes;
    10. die Beschlussfassung über den Haushaltsplan;
    11. die Festsetzung der Beiträge;
    12. die Festsetzung von Aufwandsentschädigungen und Reisekostenvergütungen für die im Auftrag der Kammer ehrenamtlich tätigen Personen;
    13. die Bildung einer gemeinsamen Berufskammer nach § 75 StBerG;
    14. die Errichtung einer nicht rechtsfähigen Arbeitsgemeinschaft mehrerer Berufskammern nach § 84 StBerG;
    15. die Schaffung von Fürsorgeeinrichtungen für die Mitglieder sowie deren Hinterbliebene;
    16. die Ernennung eines ehemaligen Präsidenten zum Ehrenpräsidenten (§ 10 a)
    17. Vereinbarungen mit anderen Steuerberaterkammern gemäß § 76 Abs.4 StBerG betreffend die Wahrnehmung der diesen Kammern obliegenden Aufgaben gemäß § 76 Abs. 2 Nr.10 StBerG. Der Inhalt der Vereinbarung ergibt sich aus der Anlage, die Bestandteil der Satzung ist.

  3. Die Kammerversammlung kann sich für weitere Angelegenheiten zuständig erklären.
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