Die Steuerberaterkammer

Gesetzliche Aufgaben

Die Steuerberaterkammer Hamburg ist die Berufskammer der in Hamburg zugelassenen Steuerberater,   Steuerbevollmächtigten und Steuerberatungsgesellschaften. Sie ist eine Selbstverwaltungskörperschaft des öffentlichen Rechts. Die Aufgaben der Steuerberaterkammern sind im Steuerberatungsgesetz (StBerG) geregelt.

Der Kammer obliegt die gesetzliche Aufgabe, die Interessen ihrer Mitglieder zu wahren und die Einhaltung der Berufspflichten der Kammermitglieder zu überwachen.

An dieser Stelle möchten wir Sie darauf aufmerksam machen, dass die Frage nach der Angemessenheit des in Rechnung gebrachten Gebührensatzes zivilrechtlicher Art ist und damit nicht der Beurteilung durch die Steuerberaterkammer unterliegt. In einem eventuell zu führenden Zivilgerichtsverfahren könnte die Steuerberaterkammer Hamburg für diese Frage als Gutachterin vom Gericht benannt werden, sodass wir auch aus diesem Grunde vorab keine Stellungnahme hierzu abgeben können.

Die Steuerberaterkammer darf Mandanten von Steuerberatern nicht rechtlich beraten, da eine solche Beratung gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz verstoßen würde. Sie kann aber bei Unstimmigkeiten zwischen einem Steuerberater und seinem Mandanten eine kostenlose Vermittlung anbieten. Hierzu ist es erforderlich, dass der Mandant eine solche Vermittlung schriftlich bei der Steuerberaterkammer beantragt und gleichzeitig die Zustimmung dazu erteilt, dass sein Schreiben nebst Anlagen an den Steuerberater weitergeleitet wird, damit dieser hierzu eine Stellungnahme abgeben kann. Die Teilnahme an einem solchen Vermittlungsverfahren ist für beide Parteien stets freiwillig.

Mit Hilfe ihrer Kartei kann die Kammer  anfragenden Steuerpflichtigen auch Kammermitglieder mit Fremdsprachenkenntnissen bzw. mit besonderen Kenntnissen auf Spezialgebieten des Steuerrechts oder in bestimmten Wirtschaftsbranchen benennen.

Darüber hinaus ist die Steuerberaterkammer Hamburg zuständige Stelle in Fragen der Berufsbildung der Steuerfachangestellten. So werden die in Hamburg für diesen Ausbildungsberuf abgeschlossenen Berufsausbildungsverträge bei der Kammer registriert. In dieser Funktion führt die Steuerberaterkammer Hamburg auch die Abschlussprüfung zum/zur Steuerfachangestellten sowie die Fortbildungsprüfung zum/zur Steuerfachwirt/in durch.

Auszug aus dem Steuerberatungsgesetz

§ 76 StBerG – Aufgaben der Steuerberaterkammer

  1. Die Steuerberaterkammer hat die Aufgabe, die beruflichen Belange der Gesamtheit der Mitglieder zu wahren und die Erfüllung der beruflichen Pflichten zu überwachen.
  2. Der Steuerberaterkammer obliegt insbesondere,
    1. die Mitglieder der Steuerberaterkammern in Fragen der Berufspflichten (§ 57) zu beraten und zu belehren;
    2. auf Antrag bei Streitigkeiten unter den Mitgliedern der Kammer zu vermitteln;
    3. auf Antrag bei Streitigkeiten zwischen Mitgliedern der Kammer und ihren Auftraggebern zu vermitteln;
    4. die Erfüllung der den Mitgliedern obliegenden Pflichten (§ 57) zu überwachen und das Recht der Rüge (§ 81) zu handhaben;
    5. die Vorschlagslisten der ehrenamtlichen Beisitzer bei den Berufsgerichten den Landesjustizverwaltungen einzureichen (§ 99 Abs. 3);
    6. Fürsorgeeinrichtungen für Steuerberater und Steuerbevollmächtigte sowie deren Hinterbliebene zu schaffen;
    7. Gutachten zu erstatten, die ein Gericht, eine Landesfinanzbehörde oder eine andere Verwaltungsbehörde des Landes anfordert;
    8. die durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben im Bereich der Berufsbildung wahrzunehmen;
    9. die berufsständischen Mitglieder der Prüfungsausschüsse für die steuerberatenden Berufe vorzuschlagen;
    10. die Wahrnehmung der den Steuerberaterkammern zugewiesenen Aufgaben des Zweiten und Sechsten Abschnitts des Zweiten Teils dieses Gesetzes.

  3. Die Steuerberaterkammer kann die in Absatz 2 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Aufgaben einzelnen Mitgliedern des Vorstandes übertragen; weitere Aufgaben können Abteilungen im Sinne des § 77a übertragen werden. Im Fall des Absatzes 2 Nr. 4 zweite Alternative kann der Betroffene eine Entscheidung des Vorstandes verlangen.
  4. Im Einvernehmen mit der Steuerberaterkammer, die nach den Vorschriften dieses Gesetzes für die Wahrnehmung der ihr nach Absatz 2 Nr. 10 obliegenden Aufgaben örtlich zuständig ist, kann eine andere Steuerberaterkammer diese Aufgaben übernehmen. Diese Vereinbarung ist in die Satzungen der beteiligten Steuerberaterkammern aufzunehmen.
  5. Die Steuerberaterkammer hat ferner die Aufgabe, das Berufsregister zu führen.
  6. Die Steuerberaterkammer ist berechtigt, die Ausbildung des Berufsnachwuchses zu fördern.
  7. Die Länder können durch Gesetz den Steuerberaterkammern allein oder gemeinsam mit anderen Stellen die Aufgaben einer einheitlichen Stelle im Sinne des Verwaltungsverfahrensgesetzes übertragen. Das Gesetz regelt die Aufsicht und kann vorsehen, dass die Steuerberaterkammern auch für Antragsteller tätig werden, die nicht als Steuerberater tätig werden wollen.
  8. Die Steuerberaterkammer ist im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten Verwaltungsbehörde für Ordnungswidrigkeiten nach § 6 der Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung, die durch ihre Mitglieder begangen werden.
  9. Die Geldbußen aus der Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 8 fließen in die Kasse der Verwaltungsbehörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat.
  10. Die nach Absatz 9 zuständige Kasse trägt abweichend von § 105 Absatz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten die notwendigen Auslagen. Sie ist auch ersatzpflichtig im Sinne des § 110 Absatz 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.
  11. Die Steuerberaterkammer hat die Aufgabe, in den Fällen des § 160 Absatz 1 Ansprüche nach den Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb geltend zu machen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die unbefugte Hilfeleistung in Steuersachen fortgesetzt wird.
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